Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

Stand: 13.06.2024

1 Allgemeine Bedingungen

1.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

1.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit deren Ausführung verbindlich. Ziff. 2.2 bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch diejenigen Aufträge des Auftraggebers, die auf der Grundlage von Verträgen erteilt werden, abzulehnen sowie die Erfüllung erteilter Aufträge zu verweigern, wenn erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wäre. Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung von Aufträgen berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. § 321 BGB und sonstige gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den vorstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vertragspartner.

1.3 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen, Epidemien und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

1.4 Preisstellung
Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Ändern sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten um mehr als 10%, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

1.5 Zahlung
Wenn keine besonderen Vereinbarungen bestehen, sind die Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung werden gesetzliche Verzugszinsen, sowie die gesetzliche Schadenspauschale berechnet. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche wären unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.

1.6 Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die §§ 1204 ff. BGB gelten entsprechend.

2 Ausführungs- und Lieferungsbedingungen

2.1 Angaben des Auftraggebers

2.1.1 Wärmebehandlung
Allen Bauteilen, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:

2.1.1. a ) Bezeichnung der Teile, Stückzahl,Wert der Teile, Nettogewicht und Art der Verpackung;
2.1.1. b ) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
2.1.1. c ) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere

2.1.1. c ) a ) beim Aufkohlen die verlangte Aufkohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt (z.B. CD 0,35 = 0,8+0,4 mm);
2.1.1. c ) b ) beim Einsatzhärten oder Carbonitrieren die vorgeschriebene Einsatzhärtungs-tiefe (CHD) mit Angabe der Grenzhärte und der gewünschten Oberflächenhärte (z.B. CHD550 HV1 = 0,8+0,4 mm, Oberflächenhärte = 57+6 HRC);
2.1.1. c ) c ) beim Härten das gewünschte Härteprüfverfahren nach Vickers oder Rockwell, mit Angabe des geforderten Härtewertes (z.B. 57+6 HRC oder 600+150 HV10). Wenn nicht anders vereinbart, wird die Prüfung an der Oberfläche der Bauteile durchgeführt;
2.1.1. c ) d ) beim Nitrocarburieren die Dicke der Verbindungsschicht (CLT) oder die Be-handlungsdauer (z.B. CLT = 10+10 μm bzw. Nitrocarburieren 2 Stunden)
2.1.1. c ) e ) beim Randschichthärten die vorgeschriebene Randschichthärtungstiefe (SHD) mit gewünschten Oberflächenhärte (z.B. SHD500 = 1,2 +1,0 mm, Oberflächen-härte = 57+6 HRC), sowie die Lage des zu härtenden Bereichs.

2.1.1. d ) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, 
die Prüfstelle und die Prüfkraft (siehe DIN-Prüfnormen).
2.1.1. e ) Angaben zum späteren Verwendungszweck und insbesondere zu einer etwaigen Sicherheitsrelevanz des Bauteils; und weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften gemäß den aktuell gültigen technischen Normen.
2.1.1. f ) Weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften 
(siehe DIN ISO 15787, 17014, 17021, 17022 17023).
Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Aufgeschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
Der Auftragnehmer prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner 
Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei Bedenken gegen eine erfolgreiche 
Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.

2.1.2 Montage

2.1.2 a ) Bezeichnung der Teile, Stückzahl und Art der Verpackung.
2.1.2 b ) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke).
2.1.2 c ) Stücklisten, Zeichnungen und Spezifikationen.

2.2 Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt jedoch nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten insbesondere eventuell notwendige, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, die nicht mangelfrei und/oder nicht rechtzeitige Belieferung und schwierige Störungen im eigenen Betrieb, wie z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen die im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und – wenn möglich – einen neuen Liefertermin nennen.

2.3 Gefahrenübergang
Güter, die für die Wärmebehandlung und Montage vom Auftraggeber beigestellt werden, sind auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Auf Wunsch übernimmt der Auftragnehmer gegen Berechnung die komplette Logistik.Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.

2.3.1 Verpackung
Die Verpackung (Beistellung vom Kunden) ist so zu wählen, das eine hart/weich Trennung sicher möglich ist und eine Beschädigung während des Transportes vermieden wird. Für Vermischungen oder Beschädigungen, die durch ungeeignete Verpackungen entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

2.4 Prüfung
Die Werkstücke werden vor dem Verlassen des Unternehmens des Auftragnehmers durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung. Der Auftraggeber stellt vor der weiteren Verwendung sicher, dass das Wärmebehandlungsgut die Anforderungen erfüllt. Hierzu werden die erforderlichen Prüfungen oder sonstige Tätigkeiten durchgeführt. Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. Ziffer II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift.

2.5 Produktsicherheit
Unser Beitrag zur Produktsicherheit ist ein nach IATF 16949 zertifiziertes QM -System, welches auf Fehlervermeidung ausgerichtet ist und einem ständigen Verbesserungsprozess unterliegt. Zum Erkennen von Produktrisiken führen wir in diesem Rahmen eine Plausibilitäts- und Machbarkeitsprüfung der Kundenforderungen durch. Weitere Erläuterungen zu diesem Themenbereich senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu. Dokumentationspflichtige Teile, Teile mit besonderen Merkmalen und Teile mit Dokumenten mit besonderer Archivierung (DmbA) sind von unseren Kunden als solche zu kennzeichnen.

2.6 Gewährleistung
Güter für die Wärmebehandlung und Montage werden mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt und geeigneten Mitteln hergestellt. Dabei hält der Auftragnehmer die behördlichen Auflagen und die jeweils geltenden gesetzlichen, relevanten Regelungen der Europäischen Union (EU) und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies gilt z.B. – soweit einschlägig – für die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV), die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) und das Verpackungsgesetz (VerpackG) als jeweils deutsche Umsetzungen der entsprechenden EU-Richtlinien. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, die Erreichung einer bestimmten Beschaffenheit, die Eignung für eine bestimmte Verwendung oder die Erzielung  bestimmter Ergebnisse,z.B.hinsichtlich  Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u. ä. wird wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsverlauf nicht gegeben. Auch der beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretende Schwund begründet keine Mängelansprüche. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei der Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg keine Gewähr übernommen werden. .Führt die Wärmebehandlung bzw. Montage nicht zum Erfolg weil:

2.6 a ) der Auftraggeber die in Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 geforderten Angaben unvollständig oder unrichtig machte;
2.6 b ) der Auftragnehmer versteckte Fehler im Halbzeug und Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung bzw. Montage nicht kannte und nicht kennen konnte, oder;
2.6 c ) weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke den Erfolg der Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte,

2.7 so ist dennoch die erbrachte Leistung zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
Alle Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden.

2.8 Reklamationen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erforderliche Nachbehandlungen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt und mangels abweichender Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt. Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbehandlung oder Schadensersatz wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten durch den Auftragnehmer bleiben unberührt. Wurde ausnahmsweise im Einzelfall eine werkvertragliche Leistung beauftragt, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt.

2.9 Für Mängelschäden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, leistet er im Falle der Wärmebehandlung nur Ersatz bis zur Höhe des Behandlungslohnes. Nach Wahl des Auftraggebers wird der Auftragnehmer in diesem Fall den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende Werkstücke kostenlos behandeln. Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistung.Für den beim Wärmebehandlungsprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt auftretenden Schwund können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, haftet er nicht für evtl. hierbei entstehenden Bruch. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg keine Gewähr übernommen werden.

2.10 Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung und/oder Montage die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung bzw. Vorbearbeitung der Werkstücke, des beigestellten Materials, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gemäß 2.1.1 und 2.1.2 für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Spezifikation, Wärmebehandlungs- bzw. Fertigungsvorschrift und Angaben auf sonstige Bestellunterlagen.Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Er haftet auch nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Bei Schüttgutprozessen in der Wärmebehandlung, insbesondere auf Durchlaufanlagen, ist statistisch immer mit einem sehr geringen Anteil an ggf. Teilevermischung, Fremdteile und/oder möglichen Härteabweichungen zu rechnen (im ppm Bereich => allgemein bekannter Stand der Technik, siehe z.B. DIN EN ISO 16426) und stellt somit keinen Beanstandungsgrund dar, ppm-Vereinbarungen können getroffen werden.

2.11 Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen des Auftragnehmers, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen sowie der Auftragswert der Wärmebehandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.